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Energie SaarLorLux | Live Chat
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Fragen zur
aktuellen
Situation in der
Energiewirtschaft

Wie profitiere ich von den Energiepreisbremsen, wie entwickeln sich meine Abschläge und wie erhalte ich die Dezember Sofort-Hilfe (Entlastungsbetrag)?

Der Energiemarkt ist derzeit stark im Wandel. Energiepreisbremsen, die Anpassung der Abschläge, Dezember Sofort-Hilfe (Entlastungsbetrag), steigende Preise und viele weitere aktuelle Themen führen zu vielen Fragen unserer Kunden. Um bestmöglich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, haben wir auf den folgenden Seiten die häufigsten Fragen und Antworten aus unserem Kundenservice für Sie zusammengestellt. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Sollten Sie RLM- oder Geschäftskunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas / Wärme im Jahr oder mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr sein, finden Sie weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen in den FAQs auf unserer Geschäftskundenseite.

Die wichtigsten Punkte kurz und übersichtlich für Sie zusammengefasst:

  1. Energie SaarLorLux setzt die Energiepreisbremsen 1:1 um und gibt sie automatisch an ihre Kunden weiter. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern!
  2. Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme treten am 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar in Kraft. Die Regelungen gelten bis zum Ende des Jahres 2023.
  3. Sie erhalten 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für Strom, Gas und Wärme zu einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Die genauen Entlastungen und Grenzen können Sie der Tabelle auf dieser Seite entnehmen.
  4. Da Mieterinnen und Mieter oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger sind, sondern der Vermieter als Kunde auftritt, erhält dieser die Entlastungen und gibt sie i.d.R. mit der Nebenkostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weiter.  
  5. Mit der Umsetzung der Preisbremsen errechnen wir alle Abschläge erneut und passen diese an die neue gesetzliche Vorgabe an, um größere Nachzahlungen bzw. Gutschriften bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung zu vermeiden.
  6. Im neuen Abschlag sind die Energiepreisbremsen bereits berücksichtigt. Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie somit nichts weiter tun.
  7. Bitte beachten Sie, dass der Entlastungsbetrag Ihrer Entnahmestelle in Summe über alle Monate des Kalenderjahres 2023 auf die Summe der auf diese Entnahmestelle entfallenden Energiekosten begrenzt ist.
  8. Wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen und Sie Ihre monatlichen Zahlungen mittels Dauerauftrag bzw. einzeln überweisen, bitten wir Sie, diese Zahlungen schnellstmöglich an den neuen Abschlagsbetrag anzupassen.
  9. Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen und den neuen Abschlägen finden Sie auf dieser Seite und in unserem Flyer.

Energiepreisbremsen

Dezember Sofort-Hilfe

Preissituation ab 01.01.23

Energiepreisbremsen für Gas-/Wärme- und Stromlieferverträge

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März ein Basis-Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Gasjahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Stromkundinnen und -kunden, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 % ihres prognostizierten Stromjahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh brutto. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im Bereich Wärme erhalten Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie erhalte ich die Energiepreisebremsen für Januar und Februar?

Die Entlastungsbeträge der Monate Januar und Februar werden mit dem Märzabschlag verrechnet. Sollte sich daraus eine Überzahlung ergeben wird dieser Betrag in der nächsten Abrechnung gutgeschrieben. Ist der Abschlagsbetrag 0 €, dann wird zeitnah eine Jahresverbrauchabrechnung erstellt in der, der Abschlag inklusive der Preisbremsen, mitgeteilt wird.

Muss ich als Kunde aktiv werden, um von den sogenannten Energie-Preisbremsen zu profitieren?

Nein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Energie SaarLorLux setzt die Energiepreisbremsen 1:1 um und gibt sie automatisch an ihre Kunden weiter.

Gelten die Energiepreisbremsen grundsätzlich für alle Strom-/Gas und Wärmelieferverträge?

Die Preisbremsengesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge mit Privatkunden über die leitungsgebundene Lieferung von Strom, Gas und Wärme aus dem jeweiligen Verteilnetz. Dazu zählen auch die Grund- und Ersatzversorgung sowie Sondertarife. Die Gesetze sehen darüber hinaus aber einige Ausnahmen vor, welche in der Regel keine Haushaltskunden betreffen und wirken sich nicht auf alle Lieferverträge gleichermaßen aus.

Wann starten die Energiepreisbremsen und wie lange laufen Sie?

Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme treten am März 2023 rückwirkend zum 1. Januar in Kraft. Die Regelungen gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere 4 Monate bis 30. April 2024 verlängert werden.

Wieso sind nur 80% des Verbrauchs durch die Energiepreisbremsen abgedeckt?

Dadurch will der Staat einen Anreiz zum Energiesparen setzen. Wer unter den prognostizierten 80 % des Jahresverbrauchs bleibt, also zusätzlich Energie spart, profitiert hingegen umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten, Preis ein. Unter www.energie-saarlorlux.com/energiesparen haben wir für Sie Energieeinspartipps zusammengestellt.

Gelten die Energiepreisbremsen auch für Mieter?

Die Entlastungen stehen jedem privaten Haushalt zu, egal ob es sich um Wohneigentum oder Miete handelt. Da Mieterinnen und Mieter oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger sind, sondern der Vermieter als Kunde auftritt, erhält dieser die Entlastung vom Energieversorger. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung aber an ihre Mieter weitergeben.

Gelten die Preisbremsen auch für alle Tarife? Auch für Nacht- und Wärmestrom?

Ja, die Gesetze unterscheiden nicht zwischen unterschiedlichen Tarifen. Beide Gesetze stellen allein auf „Lieferungen bzw. Netzentnahme“ ab, ohne dass sie nähere Anforderungen an die konkrete (gesetzliche oder vertragliche) Ausgestaltung der Lieferung enthalten.

Gelten die Preisbremsen für Strom und Gas auch in der Ersatzversorgung?

Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung oder zwischen gesetzlichen bzw. vertraglichen Schuldverhältnissen.

Wann und wie bekomme ich die Gas- und Wärmepreisbremse zu spüren?

Die Entlastung erfolgt automatisch. Sie greift ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Wir werden Ihnen Ende Februar Ihren neuen Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Preisbremsen zukommen lassen.

Wann wird mir Energie SaarLorLux die Höhe meiner neuen Abschläge mitteilen?

Energie SaarLorLux wird die Kunden Ende Februar 2023 schriftlich über die neuen Abschläge informieren.

Wer zahlt die Energiepreisbremsen?

Alle Entlastungen gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wie lange laufen die Energie-Preisbremsen?

Die Regelungen der Energie-Preisbremsen für Strom/Gas/Wärme gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere 4 Monate bis 30.04.2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Energie-Preisbremsen gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der aktuelle Vertragspreis.

Wie sieht die Entlastung konkret aus?

Strom:
Stromkundinnen und -kunden, die voraussichtlich weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen werden, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Die betreffenden Kunden müssen für diesen Anteil also nicht mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Gas- und Wärme:
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar für Gas bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Wenn die Gas- und Wärmekundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie!

Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen finden Sie noch einmal gesammelt als PDF.

Anpassung Ihres monatlichen Abschlages

Warum wird bei Fernwärme und Wärme-Direktservice mein Abschlagsbetrag erneut berechnet und warum ändert sich dieser?

Ändern sich verschiedene Indizes in Ihrer Fernwärmeformel, sinkt oder steigt der Preis für Fernwärme und Wärme-Direktservice. Diese Anpassung erfolgt quartalsweise. Ab 1. Juli sinkt der Preis. Die staatlichen Entlastungsbeträge werden im Verhältnis zum Preis errechnet – fällt der Preis für Fernwärme und Wärme-Direktservice, sinkt auch der Ihnen zustehende Entlastungsbetrag. Daher wird Ihr Abschlagsbetrag (Zahlbetrag) neu berechnet.  

Warum werden die Abschläge angepasst?

Die Gesetze zu den Preisbremsen wurden erst am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind im Anschluss in Kraft getreten. Um eine kurzfristige, hohe Belastung bei den monatlichen Abschlägen für Januar und Februar 2023 zu vermeiden, hat Energie SaarLorLux die Abschläge für Strom-, Gas- und Wärmeverträge im Rahmen der Preisanpassung zum 1. Januar 2023 nicht angepasst. Lediglich bei Kunden die seit Veröffentlichung der neuen Preise zum 1. Januar 2023 eine Jahresverbrauchsabrechnung oder einen Abschlagsplan im Rahmen eines Vertragsbeginns erhalten haben, wurden die Abschläge mit den aktuellen Preisen berechnet. Mit der Umsetzung der Preisbremsen errechnen wir nun alle Abschläge erneut und passen diese an die neue gesetzliche Vorgabe an, um größere Nachzahlungen bzw. Gutschriften bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung zu vermeiden.

Muss ich als Kunde aufgrund der neuen Abschläge etwas tun?

Die Preisbremsen setzen wir für Sie automatisch um. Im neuen Abschlag ist alles direkt berücksichtigt.
Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie somit nichts weiter tun. Wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen und Sie Ihre monatlichen Zahlungen mittels Dauerauftrag bzw. einzeln überweisen, bitten wir Sie, diese Zahlungen schnellst möglich an den neuen Abschlagsbetrag anzupassen.

Wie kann es sein, dass sich die Abschläge teilweise trotz der Preisbremsen erhöhen?

Abhängig davon, wie hoch Ihr Energiepreis für Strom, Gas oder Wärme bisher war, kann es zu einer Absenkung oder zu einer Erhöhung Ihres bisherigen monatlichen Abschlags kommen. Sofern Ihr zukünftiger monatlicher Abschlag über Ihrem bisherigen liegt, ist dies in der Regel darauf zurückzuführen, dass Sie bislang noch relativ niedrige Abschlagszahlungen hatten, in denen die Preisentwicklungen im vergangenen Jahr und insbesondere zum 1. Januar 2023, noch nicht komplett berücksichtigt wurden.

Wann werden die Strom-, Gas-, Wärme-Abschläge im März abgebucht?

Die Abbuchungen der Abschläge im März haben sich aufgrund der Energiepreisbremsen etwas verschoben. Die Abbuchungen sind Ende KW 12 / Anfang KW 13 geplant. Im April erfolgen die Abbuchungen zum regulären Termin.

Fragen zur ersten Stufe des Entlastungspaketes („Abschlag Dezember“)

Warum erhalte ich keinen Entlastungsbetrag mehr bzw. warum wir dieser nicht mehr auf meiner Rechnung ausgewiesen?

Seit dem 1. Juli haben wir fast alle Preise für Strom und Gas für unsere Privat- und Geschäftskunden gesenkt.

Damit geben wir die fallenden Großhandelspreise an den Energiemärkten direkt an unsere Kunden weiter. Die meisten unserer Preise liegen nun unter den staatlichen Energiepreisbremsen. Sie profitieren daher von unseren günstigeren Preisen und erhalten keinen staatlichen Entlastungsbetrag mehr

Ich zahle im Dezember keine Abschläge – wie erhalte ich die Entlastung?

Die Entlastung ist unabhängig vom bisherigen Abschlag. Sollten Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen, wird die Entlastung Ihrem Vertragskonto trotzdem als Guthaben gutgeschrieben. Eine Verrechnung erfolgt mit der nächsten Verbrauchsabrechnung. Wie sich der Abschlag errechnet, finden Sie hier.

Muss ich als Kunde aktiv werden, um den Dezember-Entlastungsbetrag zu erhalten?

Nein! Energie SaarLorLux wird die gesetzlichen Vorgaben 1:1 erfüllen.

Auch bei der Zahlung mittels Dauerauftrag oder Einzelüberweisung wird der Entlastungsbetrag in der kommenden Jahresabrechnung automatisch verrechnet. Allerdings können Sie, wenn Sie normalerweise immer eine monatliche Überweisung vornehmen, diese im Dezember aussetzen.

Wer profitiert vom Dezember-Entlastungsbetrag?

Vom einmaligen Entlastungsbetrag im Dezember 2022 sind folgende Kunden begünstigt, sofern Sie von einem Lieferanten am 1. Dezember 2022 beliefert werden:

Gaskunden:

  • Privat- und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh.
  • Die Belieferung dieser Kunden erfolgt i.d.R. über ein sogenanntes Standardlastprofil, d.h. es gibt keine monatliche Leistungsmessung.
  • Die Berechnung des Entlastungbetrag für den Dezember 2022 ist im § 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) geregelt.

Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Wärme-/Fernwärmekunden:

Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle nicht übersteigt, sowie folgende Kundengruppen, auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh:

  • Letztverbraucher, die die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahres-verbrauch)
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Die Berechnung des Entlastungsbetrags für den Dezember 2022 ist im § 4 EWSG geregelt.

Wir weisen gemäß § 4 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Wie wird der Dezemberentlastungsbetrag für Gaskunden berechnet?

Entlastungsbetrag Gaskunden:

1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis September 2022) * Arbeitspreis vom 1. Dezember 2022 + Grundpreis für Dezember (Preis vom Dezember 2022)

Wie wird der Dezemberentlastungsbetrag für Wärme- und Fernwärmekunden berechnet?

Entlastungsbetrag Wärme- und Fernwärmekunden:

Abschlagsbetrag für den September 2022 * 1,2

Bei Kunden, die nicht 12 Abschläge im Jahr zahlen, wird auf Basis der gezahlten Abschläge eines Jahres die durchschnittliche Abschlagshöhe errechnet. Diese wird dann mit 1,2 multipliziert.

Um die entsprechenden Bundesmittel zu erhalten, sind wir gemäß § 9 Absatz 5 EWSG verpflichtet, folgende Ihrer personenbezogenen Daten an den vom Bund Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 4 EWSG, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse- Coopers GmbH (PwC), zu übermitteln:

  • Kunden- oder Firmenname
  • Postanschrift des Kunden
  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Höhe der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraumes
Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung des Dezember-Entlastungsbetrages zugrunde zu legen?

Grundsätzlich soll ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im Monat September 2022 prognostiziert hat, herangezogen werden. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes, ist dies in der Regel der Verbrauch, der der Berechnung der Abschlagszahlung zugrunde liegt und der sich in der Regel an dem Vorjahresverbrauch orientiert.

Wie werden Kunden behandelt, deren Jahresverbrauchsprognose im September besonders gering war, weil sich bspw. das Verbrauchsverhalten geändert hat?

Das Gesetz sieht dafür keine Sonderregelungen vor. Diese Kunden erhalten einen Entlastungsanspruch auf den im September prognostizierten Jahresverbrauch.

Muss ich einen aktuellen Zählerstand mitteilen?

Nein – es ist nicht notwendig den Zählerstand zu melden.

Der durch die gesetzlichen Regelungen vorgesehene Entlastungsbetrag kommt automatisch zur Anwendung. Energie SaarLorLux wird im Dezember als vorläufige Leistung auf den Entlastungsbetrag keinen Abschlagsbetrag abrechnen.

Entspricht der Wegfall des Dezember-Abschlages genau dem gesetzlich vorgegebenen Entlastungsbetrag?

Nein – der tatsächliche Entlastungsbetrag liegt i.d.R. etwas niedriger als das Niveau des Dezember-Monatsabschlages. Die genaue Berechnung (s.o.) ist auf der nächsten Jahresabrechnung separat aufgeführt.

Ich bin erst zum 01.12.2022 in die Wohnung eingezogen, wie berechnen Sie meinem Abschlag?

Sofern Sie als Mieter Ihren Gas- oder Wärmeverbrauch unmittelbar mit Ihrem Lieferanten abrechnen und nicht im Wege der Nebenkostenrechnung mit Ihrem Vermieter, wird Ihr Jahresverbrauch auf Basis des Verbrauchs des Vormieters geschätzt. Dieser ist dann die Grundlage für Ihre monatlichen Abschläge.

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Sie brauchen selbst nicht aktiv zu werden!

Energie SaarLorLux wird die gesetzlichen Vorgaben automatisch 1:1 umsetzen.

Wir werden zur schnellen und unkomplizierten Umsetzung des Dezember-Entlastungsbetrages bei allen Kunden, die normalerweise im Dezember einen Abschlag für ihre Wärmelieferung zahlen, den Abschlag als vorläufige Leistung auf den Entlastungsbetrag einmalig auf 0 setzen.

Endgültig abgerechnet wird der Entlastungsbetrag mit Ihrer nächsten Jahresrechnung.

Warum ist der exakte Entlastungsbetrag nicht genauso hoch wie mein Abschlag?

Die Berechnung des Entlastungsbetrages wurde von der Bundesregierung genau definiert.

Der Abschlag, den Sie bei uns zahlen, berechnet sich nach einer Verbrauchsschätzung zum Zeitpunkt Ihrer letzten Jahresrechnung und dem dann gültigen Preis. Die zu erwartenden Kosten für Ihren Jahresverbrauch werden dann auf 11 Abschläge aufgeteilt. Mit der Jahresrechnung werden die gezahlten Abschläge verrechnet und es ergibt sich eine Nach- oder Rückzahlung.

Da der Entlastungsbetrag einer anderen Berechnungsmethode unterliegt als die Berechnung Ihrer Abschläge, weichen diese beiden Werte voneinander ab. Die entsprechende Differenz ist auf Ihrer nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und wird entsprechend verrechnet.

In der Regel wird der nach gesetzlichen Vorgaben exakt berechnete und auf der Jahresrechnung ausgewiesene Entlastungsbetrag niedriger sein, als der aus Vereinfachungsgründen unkompliziert entfallene Dezember-/bzw. Januarabschlag.

Wir garantieren Ihnen, dass Sie selbstverständlich den von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsbetrag vollständig erhalten.

Bekomme ich die Entlastungszahlung aus dem Dezember auch, wenn ich mit meinen Zahlungen im Rückstand bin?

Ja.

Auch Kunden, die im Dezember 2022 im Zahlungsverzug sind, erhalten den Entlastungsbetrag.

Welche Besonderheiten gelten für Mieter und Vermieter bezüglich des Entlastungsbetrages?

Wenn Ihre Wärmelieferung über Ihren Vermieter abgerechnet wird, erhalten Sie den von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsbetrag über Ihre nächste Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom Vermieter. Dieser ist zur Weitergabe der Kostenentlastung verpflichtet (§5 EWSG).

Warum muss ich als Mieter auch im Dezember einen Abschlag bezahlen?

Wenn Ihre Wärmelieferung über Ihren Vermieter abgerechnet wird, erhalten Sie den von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsbetrag über Ihre Mietnebenkostenabrechnung vom Vermieter.

Gibt Energie SaarLorLux Hinweise zum Energiesparen?

Auf unserer Internetseite www.energie-saarlorlux.com/energiesparen finden Sie viele Tipps, wie Sie Ihren Energieverbrauch mit einfachen Maßnahmen reduzieren können.

So können Sie beispielsweise bei einer Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C eine Energieeinsparung von ca. 6 % erwarten.

Zur Einschätzung Ihres bisherigen Energieverbrauches können Sie Ihre individuellen historischen Verbrauchsdaten und Rechnungen in unserem Online ServicePortal unter www.energie-saarlorlux.com/serviceportal heranziehen.

Ich zahle monatlich meinen Abschlag per Überweisung oder bar. Was muss ich als Kunde tun?

Sie müssen nicht aktiv werden. Im Dezember brauchen sie keine Zahlung zu leisten.

Ich bekomme monatlich als Kunde eine Rechnung. Was muss ich als Kunde tun?

Sie müssen nicht aktiv werden. Die Soforthilfe wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.

Ich habe den Dezember-Abschlag bereits überwiesen oder den Zahlungsauftrag nicht gestoppt. Was muss ich als Kunde tun?

Sie müssen nicht aktiv werden. Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

Wie werden die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) finanziert?

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Preisanpassung zum 01.01.2023

Warum hat mir Energie SaarLorLux meine zukünftigen Abschlagszahlungen nicht mit dem Preisanpassungsschreiben zum 01.01.2023 mitgeteilt?

Energie SaarLorLux hat in den Schreiben zur Gaspreisanpassung zum 1.1.2023 angekündigt, die Kunden noch im Dezember über die Abschläge ab Januar zu informieren.

Aufgrund der geltenden Regelungen Ihres Liefervertrages sind wir verpflichtet Ihnen die ab dem 1.1.2023 gültigen Preise spätestens 6 Wochen vor der Preisänderung zukommen zu lassen. Die Vorbereitung und der Versand der Preisanpassungsschreiben brauchen einen zeitlichen Vorlauf. Leider waren die gesetzlichen Vorgaben zum Startzeitpunkt und Höhe der diskutierten Energie-Preisbremse zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Energie SaarLorLux erhöht im Januar und Februar 2023 die Abschläge daher nicht automatisch. Die Kunden erhalten 2023 zeitnah Informationen über die Auswirkungen der Preisbremsen und einen entsprechenden Abschlagsplan.

Service

Was kann ich tun, um Wartezeiten an der Kundenhotline zu vermeiden?

Wir leben derzeit in einer Energiekrise und ein Ende ist noch nicht absehbar. Natürlich wollen wir die vielen Fragen unserer Kunden gerne alle beantworten. Aufgrund des sehr hohen Anfrageaufkommens kann es jedoch sein, dass es zu Wartezeiten an der Kundenhotline kommt. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Wir empfehlen Ihnen unser Internet-Serviceportal auf www.energie-saarlorlux.com. Hier können Sie die meisten Angelegenheiten sofort online erledigen.

Preisanpassung Fernwärme zum 01.07.2023

Wie berechnet sich mein Fernwärmepreis?

Den Fernwärmepreis für das nächste Quartal ermitteln wir anhand der Fernwärmepreisformel. Detaillierte Informationen zur Berechnung des Fernwärmepreises finden Sie unter:

www.energie-saarlorlux.com/fw-preise

Wie wirkt sich die Wärme-Preisbremse auf meinen Fernwärmepreis aus?

Die Wärmepreisbremse bewirkt, dass der Wärmepreis für Privat- und kleinere Gewerbekunden ab dem 01.03.2023, rückwirkend zum 01.01.2023, für ein Kontingent von 80 % des zu erwartenden Verbrauchs höchstens 9,5 ct/kWh/brutto beträgt. Für den über das Kontingent hinausgehenden Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Fernwärmepreis nach Maßgabe der Fernwärmepreisformel. Die Festlegung des anzulegenden Kontingents sowie Preises erfolgt verbrauchsabhängig und kann von obiger Feststellung abweichen. Entsprechende Grenzverbrauchswerte und abweichende Kontingente und Preise entnehmen Sie bitte insbesondere den §§ 14 bis 17 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG).

Wann teilt Energie SaarLorLux mir meine neuen Abschläge mit?

Über Ihre neuen monatlichen Abschläge haben wir Sie bereits informiert. Diese wurden mit der Preisänderung zum 01.04.2023 bereits angepasst.

Gas-Umlagen

Was versteht man unter der Gasspeicherumlage?

Mit Blick auf die Gasversorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten wie in 2022 die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern. THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um sicher die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.

Was versteht man unter der Bilanzierungsumlage?

Im Gegensatz zur Gasspeicherumlage handelt es sich bei der Bilanzierungsumlage nicht um eine neue Umlage. Die Umlage lag in den letzten Jahren jedoch bei 0 ct/kWh, so dass keine Kosten an die Verbraucher weitergegeben werden mussten.

Seit dem 1.10.2022 beträgt die Bilanzierungsumlage für Standardlastprofilkunden 0,57 ct/kWh.

Die Bilanzierungsumlage sichert die Netzstabilität des deutschen Gasnetzes. Bei erhöhtem Gasbedarf muss der Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) Gas zukaufen, um die Differenz zwischen Prognose und Istbedarf auszugleichen. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Energiemarkt ist der Nachkauf von Erdgas z.T. sehr teuer. Die Bilanzierungsumlage gleicht diese Kosten aus.
Die Bilanzierungsumlage wird jedes Jahr neu angepasst. Sie wird von Energie SaarLorLux als Gaslieferant erhoben und vollständig abgeführt.

Was versteht man unter dem CO2-Preis?

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, hat die Bundesregierung in Deutschland neben den Bereichen Energiewirtschaft und Industrie seit 2021 auch für die Bereiche Verkehr und Wärme eine Bepreisung für CO2-Emissionen eingeführt, mit jährlich steigendem Preis.

Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne.

Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht weiter bei den Gaskosten zu belasten, wird die eigentlich für Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2 -Preises um ein Jahr verschoben.

Preise / Kosten

Wie errechnen sich die Fernwärmepreise?

Die Fernwärmepreise ergeben sich, wie vom Gesetzgeber vorgegeben, durch das Einsetzen konkreter Werte bei den unterschiedlichen Indizes in die vertraglich vereinbarte sogenannte Fernwärmepreisformel.

Die in dieser Formel enthaltenen Indizes werden von neutralen, öffentlichen bzw. staatlichen Stellen wie z.B. dem Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Deren Entwicklung finden Sie transparent hier auf unserer Webseite. Die Indizes folgen zum Teil, z.B. beim Erdgasindex, den Entwicklungen auf den europäischen Energiemärkten.

Energie SaarLorLux hat insofern keinen Einfluss auf die Preisentwicklung, die sich über die Änderung der Indizes ergibt.

Wie setzt sich der Erdgaspreis zusammen?

Der Erdgaspreis setzt sich aus drei wesentlichen Komponenten zusammen:

  • Die Kosten für Beschaffung, Vertrieb und Kundenbetreuung. Sie liegen bei rund 48% und werden vor allem über die Energiemärkte bestimmt.
  • Staatlich festgelegte Steuern, Abgaben und Umlagen.
    Sie machen z.Zt. rund 39 % des Erdgaspreises aus. Energie SaarLorLux hat hierauf keinen Einfluss.
  • Aus den Netznutzungsentgelten der jeweiligen örtlichen Gasnetzbetreibers. Sie entsprechen rund 13 % des Erdgaspreises und sind ebenfalls reguliert, d.h. nicht verhandelbar.
Wie kann ich meine Gaskosten ermitteln?

Wenn Sie die Gaskosten auf Basis des Verbrauchs aus der Verbraucherinformation oder ihrer letzten Jahresrechnung errechnen möchten gilt:

Gaskosten = Verbrauch x Arbeitspreis/kWh + 12 x Grundpreis/Monat

Welche MwSt muss ich zahlen?

In ihrem Entlastungspaket hat die Bundesregierung die Mehrwertsteuer für Gas und (Fern)Wärme von 19% auf 7% gesenkt. Diese Absenkung ist ab dem 1.10.2022 bis März 2024 geplant.

Die Absenkung der Mehrwertsteuer wird von Energie SaarLorLux vollständig an ihre Kunden weitergegeben.

Wie errechnet sich mein Abschlag?

Üblicherweise werden die Abschlagsbeträge einmal im Jahr bei der Erstellung der Jahresrechnung neu festgelegt. Basis für diese Abschlagsberechnung ist dabei der Energieverbrauch der Vorperiode (Zeit zwischen 2 Jahresrechnungen) sowie das Preisniveau zum Zeitpunkt der Abschlagsberechnung. Zu beachten dabei ist auch, dass nur 11 Abschläge erhoben werden. Im 12. Monat wird dann die Jahresrechnung gestellt. Haben sich der Verbrauch und/oder der Preis unterjährig geändert, führt dies ohne Anpassung des Abschlagsplans zu einer Nachzahlung oder einer Gutschrift in der Jahresrechnung.

Was muss ich tun, wenn ich meine neuen Abschläge nicht zahlen kann?

Energie SaarLorLux ist sich bewusst, dass die aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt zu einer hohen Belastung der Kunden führen. Diese Belastungen werden auch durch die geplanten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung nicht komplett kompensiert werden können.

Bei abzusehenden Zahlungsschwierigkeiten empfehlen wir den Kunden, sich frühzeitig mit uns oder den zuständigen Sozialbehörden in Verbindung zu setzen. Informationen und Hilfestellungen hierzu stellt Energie SaarLorLux auch im Internet unter www.energie-saarlorlux.com/privatkunden/kundenservice/zahlhilfe-programm zur Verfügung.

Was können Kunden tun, um Ihre Energierechnung zu vermindern?

Die Energiewirtschaft arbeitet im engen Schulterschluss mit der Bundesregierung mit Hochdruck daran die Energieversorgung zu diversifizieren, neue Importquellen zu erschließen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Gleichzeitig müssen wir aber auch effizienter mit der vorhandenen Energie (Strom, Gas, Wärme) umgehen.

Jeder Kunde kann hier durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen einen Beitrag leisten: vom Industrieunternehmen bis zum einzelnen Bürger.

Energie SaarLorLux hilft Ihnen auf ihrer Internetseite www.energie-saarlorlux.com/energiesparen mit Tipps und Tricks, wie Sie schnell und einfach im Alltag Energie sparen können. Auch in den Kundenzeitschriften des Unternehmens wird auf entsprechende Energiesparmöglichkeiten verwiesen.

Bürgerbeteiligung am Gasmotorenkraftwerk Römerbrücke (GAMOR)

Wie wirkt sich die Energiekrise auf das Investment der Bürger aus?

Die Investition in GAMOR ist auch unter der aktuellen Sicht richtig die Einlagen und Renditen sind sicher.

Um beim Ausstieg aus der Kohleverstromung in Deutschland, bei gleichzeitigem Ausstieg aus der Atomkraft, die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleisten zu können, benötigen wir für eine relativ lange Übergangszeit noch konventionelle Kraftwerke. Hier kommt Erdgaskraftwerken und insbesondere Gaskraftwerken mit gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung (KWK-Anlagen) eine besondere Bedeutung zu, da diese im Minutenbereich eine gesicherte, flexibel regelbare elektrische Leistung bereitstellen können und so die Verwendung der nicht rund um die Uhr zu 100 % verfügbaren Erneuerbaren Energien erst ermöglichen.

Stichwort Dunkelflaute: Wo sollte der Strom in einer windstillen Nacht herkommen?

Aus klimapolitischer Sicht gilt:

Gas ist für diesen Anwendungsfall z.Zt. der umweltfreundlichste fossile Energieträger und stellt sich in seiner Umweltbilanz deutlich besser dar als Kohle.

Rund 400 Bürgerinnen und Bürger haben in GAMOR über eine Bürgerbeteiligung investiert. Wichtig hierbei ist es noch einmal hervorzuheben:

GAMOR war auch ohne Bürgerbeteiligung voll finanziert. Mit der Bürgerbeteiligung hat Energie SaarLorLux den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet, sich an der Energiewende vor Ort zu beteiligen und sich dabei eine attraktive Rendite von 2,25% zu sichern.

Selbstverständlich hält sich Energie SaarLorLux an die versprochenen Renditen.