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Energie SaarLorLux | Live Chat
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FAQ

An wen wende ich mich bei einem Stromausfall?

Die Störungshotline der Stadtwerke Saarbrücken, als dem zuständigen Netzbetreiber, steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung: 0681 587-0.

Benötige ich für die Wärmepumpe einen eigenen Zähler?

Ja, Sie benötigen einen eigenen Zähler, um den genauen Energieverbrauch der Wärmepumpe zu erfassen. Die Stromlieferung zum Betrieb der Wärmepumpe ist, falls nötig, unterbrechbar. I.d.R. baut der zuständige Verteilnetzbetreiber deshalb einen gesonderten Zähler ein.

Gibt es eine Prämie, wenn ich einen Kunden für Energie SaarLorLux werbe?

Ja! Für jeden neuen Strom- oder Gaskunden erhalten Sie 30 € Prämie. Für jeden neuen Fernwärmekunden sind es sogar 150 €. Für Kunden, die auf Ihre Empfehlung eine Solaranlage bei Energie SaarLorLux kaufen, sind es 60 € Prämie. Bitte beachten Sie, dass aktuell nur Strom- und Gaskunden innerhalb Saarbrückens geworben werden können.

Habe ich ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen?

Ja! Bei allen Verträgen haben Sie ein 14-tägiges Widerspruchsrecht. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

Ich möchte zu Energie SaarLorLux wechseln. Was muss ich tun?

Sie können Ihren Vertrag ganz einfach online abschließen, nachdem Sie mittels unseres Tarifrechners den für Sie passenden Tarif ausgewählt haben. Natürlich stehen wir Ihnen auch unter 0681 587-4777 zur Verfügung oder Sie vereinbaren einen Termin mit einem unserer Servicemitarbeiter in unserem Kundenzentrum. Halten Sie bitte in allen drei Fällen die letzte Rechnung Ihres bisherigen Anbieters bereit – wir kümmern uns um alles Weitere.

Mein Stromverbrauch ist gestiegen. Kann dieser Mehrverbrauch an den alten Haushaltsgeräten liegen? Gibt es eine Möglichkeit, den Stromverbrauch dieser Geräte herauszufinden?

Ja, zur Überprüfung des Stromverbrauchs gibt es Strommessgeräte, die den Strombedarf beliebiger Geräte ermitteln. Unsere Kunden können diese bei uns kostenfrei ausleihen. Es fällt bei der Ausleihe lediglich eine Kaution in Höhe von 20 € an, die Sie bei Rückgabe des Geräts selbstverständlich zurückerhalten.

Was ist der KWK-Aufschlag, die Offshore-Netzumlage bzw. die Konzessionsabgabe?

Mit dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und dem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) will der Gesetzgeber den Beitrag der Kraft-Wärme-Kopplung an der bundesdeutschen Stromerzeugung nachhaltig erhöhen. Hierzu hat er Mindestvergütungen festgelegt, um den wirtschaftlichen Betrieb solcher Anlagen zu ermöglichen.

Die hierdurch verursachten Mehrbelastungen werden über den gesetzlich festgelegten Ausgleichsmechanismus auf alle Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden überwälzt. Der Beitrag wird jährlich angepasst.

Mit der Offshore-Netzumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Umlage entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Verbraucher weitergegeben

Die Zahlungen aus der Konzessionsabgabe erhalten Kommunen dafür, dass Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen benutzt werden können. Sie ist nach der Einwohnerzahl gestaffelt.

Außerdem gibt es noch die Stromsteuer, weil die Entnahme von Strom aus dem Verteilungsnetz innerhalb der Bundesrepublik dieser Verbrauchssteuer unterliegt, sowie die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung. Mit der § 19-Umlage wird die Befreiung energieintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert.

Was passiert, wenn sich der Strompreis während des Jahres ändert?

In der Rechnung werden die Preisbestandteile einzeln nach dem jeweiligen Änderungszeitraum für Ihren Verbrauch aufgeführt. Liegt zum jeweiligen Datum kein exakt ermittelter Wert vor, wird der Verbrauch rechnerisch ermittelt. Die Aufteilung für Strom erfolgt Tag-genau, die für Heizenergien folgt dem Temperaturverlauf. In Ihrer Jahresabrechnung werden diese Werte entsprechend berücksichtigt.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Hauptbestandteilen zusammen: Da ist zum einen das staatlich regulierte Netzentgelt. Das sind die Kosten, die der Stromlieferant an den jeweiligen Netzbetreiber für die Nutzung der Stromnetze und Messeinrichtungen bezahlen muss. Dieser Anteil am Strompreis für Haushaltskunden lag 2022 bei knapp 22 Prozent, kann aber regional stark variieren.

Der zweite und gewichtigste Bestandteil des Strompreises sind die gesetzlich vorgegebenen Steuern, Abgaben und Umlagen. Dazu gehören, der Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die Offshore-Netzumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Diese staatlich veranlassten Kosten machten 2022 damit mehr als die Hälfte des Strompreises (ca. 42%) aus!

Diese beiden Bestandteile an Ihrem Strompreis, die insgesamt rund 64 % ausmachen, können wir als Ihr Energielieferant nicht beeinflussen. Der 3. und kleinste Anteil sind die Kosten für die Strombeschaffung selbst sowie für Vertrieb und Service des Energieversorgers. Das ist der Teil des Strompreises, der nicht staatlich festgeschrieben ist und in gewissen Grenzen vom Energieversorger beeinflusst werden kann. Der durchschnittliche Anteil dieser Kosten am Strompreis lag 2022 bei rund 36 Prozent.