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Fragen zur Situation
in der Energiewirtschaft

Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zu den Energiepreisbremsen

Der Energiemarkt ist derzeit stark im Wandel. Die Abschaffung der Energiepreisbremsen, steigende Preise und viele weitere aktuelle Themen führen zu vielen Fragen unserer Kunden. Um bestmöglich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, haben wir Ihnen auf dieser Seite die häufigsten Fragen und Antworten unserer Geschäftskunden zusammengestellt.

Die Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen beziehen sich auf RLM- oder Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas / Wärme im Jahr oder mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr. Sollte ihr Verbrauch darunter liegen, finden Sie weitere Informationen in den FAQs auf unserer Privatkundenseite.

Aktuelle Fragen zur Energiewirtschaft

Fragen zu den Energiepreisbremsen für Geschäftskunden

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Wärme oder einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh im Jahr erhalten für 70 % des Verbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Strompreis von 13 ct/kWh, einen Gaspreis von 7 ct/kWh und einen Wärmepreis von 7,5 ct/kWh. Gemeint ist damit bei Strom und Gas jeweils der reine Energiepreisanteil im Arbeitspreis ohne weitere Preisbestandteile wie Netzentgelte oder staatlich vorgegebene Steuern, Abgaben und Umlagen sowie bei Fernwärme der Arbeitspreis vor Umsatzsteuer. Die Wahl des Referenzjahres 2021 soll sicherstellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Strom, Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Die Differenz zu dem mit uns vereinbarten Preis wird innerhalb des 70 %-Kontingents vom Staat übernommen. Für die restlichen 30 % des Verbrauchs gilt der mit uns vertraglich festgelegte Preis.

Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Gas-Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh bzw. einen Stromverbrauch unter 30.000 kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs entlastet.

Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?

Nein. Das Gesetz umfasst neben Fern- auch Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren. Diese müssen die Entlastungen ebenfalls an ihre Kunden weitergeben

Wann treten die Energiepreisbremsen in Kraft und wie lange laufen sie?

Geschäftskunden erhalten die Entlastungen für Strom und Gas bzw. Wärme nicht zum gleichen Zeitpunkt. Dies ist dadurch begründet, dass sich die Gesetzesvorgaben bei den Startzeitpunkten für die Gutschriftenberechnung unterscheiden. Stromkunden erhalten die Entlastungen erstmalig ab dem 1. März 2023 (jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2023).

Bei Lieferungen von Gas und Wärme an Kunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 Mio. kWh oder RLM-Kunden werden die Gutschriften bereits mit den Abrechnungen für den Liefermonat Januar 2023 gezahlt. Die Regelungen der Energiepreisbremsen für Strom/Gas/Wärme gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung eventuell noch um weitere 4 Monate bis 30. April 2024 verlängert werden.

Muss ein Unternehmen aktiv werden, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren?

Die Entlastungen werden bei Kunden mit einer monatlichen Abrechnung direkt über die monatlichen Rechnungen gutgeschrieben. Soweit mit diesen Kunden Vorauszahlungen vereinbart sind, werden diese so berechnet, dass die Entlastungen bereits berücksichtigt sind.

Kunden, die monatliche Abschläge zahlen und nur einmal pro Jahr abgerechnet werden, profitieren von der Entlastung trotzdem, da die Entlastung bei der Neuberechnung der Abschläge ab März 2023 berücksichtigt wurde.

RLM-Kunden (Gas) sowie Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh (Wärme) profitieren wie erwähnt bereits seit Beginn des Jahres von den Entlastungsbeträgen. Bei allen anderen Kunden, insbesondere allen Stromkunden, startet die Entlastung ab März rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Lohnt es sich für Unternehmen trotz der Energiepreisbremsen weiterhin Energie zu sparen?

Ja, es lohnt sich auch weiterhin Energie einzusparen, denn die Energiepreisbremsen werden nur auf 70 % des Jahresverbrauches aus dem Jahr 2021 angewendet.

Für die restlichen 30 % wird der vereinbarte Arbeitspreis berechnet.

Kann ein Geschäftskunde aktuell zu Energie SaarLorLux wechseln und wie erhält er dann die Entlastung?

Ja, es ist möglich zu Energie SaarLorLux zu wechseln. Dies hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent. Energie SaarLorLux darf die Entlastung auch an Neukunden weitergeben, sofern diese die Rechnungskopien des vorherigen Lieferanten zur Verfügung stellen, auf denen das Entlastungskontigent ausgewiesen ist.

Erhalten auch erstversorgte Entnahmestellen (z. B. Neubauten) die Entlastungen der Preisbremsen?

Ja, auch neue Entnahmestellen, für die keine historischen Verbrauchswerte vorliegen, erhalten die Entlastungen der Energiepreisbremsen. Die Umsetzung hängt von der Art der Abrechnungsmethodik ab.

Handelt es sich um eine SLP-Abrechnung, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, an der sich dann das Entlastungskontingent bemisst. Bei einer RLM-Abrechnung wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt.

Gelten die Regelungen der Energiepreisbremsen auch für kommunale Einrichtungen?

Ja, die Entlastungen der Preisbremsen gelten auch für kommunale Einrichtungen zu den in der oben aufgeführten Tabelle beschriebenen Konditionen.

Gibt es weitere Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung für Unternehmen im Zuge der Energiepreisbremse?

Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Förderrichtlinien und besondere Mitteilungspflichten.

Gibt es Höchstgrenzen bei der Entlastung?

Ja, die beihilferechtlichen Höchstgrenzen Ihrer Entlastungssumme wird in §§ 18 & 22 EWPBG bzw. 9, 10 StromPBG definiert. Sie müssen allerdings selbstständig prüfen, ob diese Regelungen für Sie relevant sind und uns entsprechende Informationen für jede Entnahmestelle per E-Mail an geschaeftskunden@energie-saarlorlux.com mitteilen. Bitte verwenden Sie für Ihre Selbsterklärung das von PricewaterhouseCoopers zur Verfügung gestellte Formular.

Wer zahlt die Energiepreisbremsen?

Alle Entlastungen gemäß dem Gas-Wärme-Preisbremsengesetz werden aus Mitteln des Bundes finanziert werden.

Müssen die Energiepreisbremsen versteuert werden?

Ja. Unternehmen jeglicher Rechtsform müssen die Entlastungen versteuern. Dafür müssen Sie jedoch nicht aktiv werden, denn die Entlastungen führen zu geringeren Kosten. Dadurch ergeben sich automatisch höhere zu besteuernde Gewinne.

Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten für Sie!

Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen finden Sie noch einmal gesammelt als PDF.