Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zu den Energiepreisbremsen und der Dezember Sofort-Hilfe (Entlastungsbetrag)
Der Energiemarkt ist derzeit stark im Wandel. Energiepreisbremsen, Dezember Sofort-Hilfe (Entlastungsbetrag), steigende Preise und viele weitere aktuelle Themen führen zu vielen Fragen unserer Kunden. Um bestmöglich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, haben wir Ihnen auf dieser Seite die häufigsten Fragen und Antworten unserer Geschäftskunden zusammengestellt.
Die Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen beziehen sich auf RLM- oder Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas / Wärme im Jahr oder mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr. Sollte ihr Verbrauch darunter liegen, finden Sie weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen in den FAQs auf unserer Privatkundenseite.
Fragen zu den Energiepreisbremsen für Geschäftskunden

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Wärme oder einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh im Jahr erhalten für 70 % des Verbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Strompreis von 13 ct/kWh, einen Gaspreis von 7 ct/kWh und einen Wärmepreis von 7,5 ct/kWh. Gemeint ist damit bei Strom und Gas jeweils der reine Energiepreisanteil im Arbeitspreis ohne weitere Preisbestandteile wie Netzentgelte oder staatlich vorgegebene Steuern, Abgaben und Umlagen sowie bei Fernwärme der Arbeitspreis vor Umsatzsteuer. Die Wahl des Referenzjahres 2021 soll sicherstellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Strom, Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Die Differenz zu dem mit uns vereinbarten Preis wird innerhalb des 70 %-Kontingents vom Staat übernommen. Für die restlichen 30 % des Verbrauchs gilt der mit uns vertraglich festgelegte Preis.
Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Gas-Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh bzw. einen Stromverbrauch unter 30.000 kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs entlastet.
Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?
Nein. Das Gesetz umfasst neben Fern- auch Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren. Diese müssen die Entlastungen ebenfalls an ihre Kunden weitergeben
Wann treten die Energiepreisbremsen in Kraft und wie lange laufen sie?
Geschäftskunden erhalten die Entlastungen für Strom und Gas bzw. Wärme nicht zum gleichen Zeitpunkt. Dies ist dadurch begründet, dass sich die Gesetzesvorgaben bei den Startzeitpunkten für die Gutschriftenberechnung unterscheiden. Stromkunden erhalten die Entlastungen erstmalig ab dem 1. März 2023 (jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2023).
Bei Lieferungen von Gas und Wärme an Kunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 Mio. kWh oder RLM-Kunden werden die Gutschriften bereits mit den Abrechnungen für den Liefermonat Januar 2023 gezahlt. Die Regelungen der Energiepreisbremsen für Strom/Gas/Wärme gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung eventuell noch um weitere 4 Monate bis 30. April 2024 verlängert werden.
Muss ein Unternehmen aktiv werden, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren?
Die Entlastungen werden bei Kunden mit einer monatlichen Abrechnung direkt über die monatlichen Rechnungen gutgeschrieben. Soweit mit diesen Kunden Vorauszahlungen vereinbart sind, werden diese so berechnet, dass die Entlastungen bereits berücksichtigt sind.
Kunden, die monatliche Abschläge zahlen und nur einmal pro Jahr abgerechnet werden, profitieren von der Entlastung trotzdem, da die Entlastung bei der Neuberechnung der Abschläge ab März 2023 berücksichtigt wurde.
RLM-Kunden (Gas) sowie Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh (Wärme) profitieren wie erwähnt bereits seit Beginn des Jahres von den Entlastungsbeträgen. Bei allen anderen Kunden, insbesondere allen Stromkunden, startet die Entlastung ab März rückwirkend zum 1. Januar 2023.
Lohnt es sich für Unternehmen trotz der Energiepreisbremsen weiterhin Energie zu sparen?
Ja, es lohnt sich auch weiterhin Energie einzusparen, denn die Energiepreisbremsen werden nur auf 70 % des Jahresverbrauches aus dem Jahr 2021 angewendet.
Für die restlichen 30 % wird der vereinbarte Arbeitspreis berechnet.
Kann ein Geschäftskunde aktuell zu Energie SaarLorLux wechseln und wie erhält er dann die Entlastung?
Ja, es ist möglich zu Energie SaarLorLux zu wechseln. Dies hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent. Energie SaarLorLux darf die Entlastung auch an Neukunden weitergeben, sofern diese die Rechnungskopien des vorherigen Lieferanten zur Verfügung stellen, auf denen das Entlastungskontigent ausgewiesen ist.
Erhalten auch erstversorgte Entnahmestellen (z. B. Neubauten) die Entlastungen der Preisbremsen?
Ja, auch neue Entnahmestellen, für die keine historischen Verbrauchswerte vorliegen, erhalten die Entlastungen der Energiepreisbremsen. Die Umsetzung hängt von der Art der Abrechnungsmethodik ab.
Handelt es sich um eine SLP-Abrechnung, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, an der sich dann das Entlastungskontingent bemisst. Bei einer RLM-Abrechnung wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt.
Gelten die Regelungen der Energiepreisbremsen auch für kommunale Einrichtungen?
Ja, die Entlastungen der Preisbremsen gelten auch für kommunale Einrichtungen zu den in der oben aufgeführten Tabelle beschriebenen Konditionen.
Gibt es weitere Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung für Unternehmen im Zuge der Energiepreisbremse?
Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Förderrichtlinien und besondere Mitteilungspflichten.
Gibt es Höchstgrenzen bei der Entlastung?
Ja, die beihilferechtlichen Höchstgrenzen Ihrer Entlastungssumme wird in §§ 18 & 22 EWPBG bzw. 9, 10 StromPBG definiert. Sie müssen allerdings selbstständig prüfen, ob diese Regelungen für Sie relevant sind und uns entsprechende Informationen für jede Entnahmestelle per E-Mail an geschaeftskunden@energie-saarlorlux.com mitteilen. Bitte verwenden Sie für Ihre Selbsterklärung das von PricewaterhouseCoopers zur Verfügung gestellte Formular.
Wer zahlt die Energiepreisbremsen?
Alle Entlastungen gemäß dem Gas-Wärme-Preisbremsengesetz werden aus Mitteln des Bundes finanziert werden.
Müssen die Energiepreisbremsen versteuert werden?
Ja. Unternehmen jeglicher Rechtsform müssen die Entlastungen versteuern. Dafür müssen Sie jedoch nicht aktiv werden, denn die Entlastungen führen zu geringeren Kosten. Dadurch ergeben sich automatisch höhere zu besteuernde Gewinne.

Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten für Sie!
Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen finden Sie noch einmal gesammelt als PDF.
Fragen zur ersten Stufe des Entlastungspaketes („Abschlag Dezember“)
Wer profitiert vom Entlastungsbetrag?
Vom einmaligen Entlastungsbetrag für Dezember 2022, sind folgende Kunden begünstigt, sofern Sie von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert werden:
Gaskunden
- Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden (und einen Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh haben
- RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh sind dennoch begünstigt, wenn sie den folgenden Verbrauchergruppen angehören:
– Letztverbraucher, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
– zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
– staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
– Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
RLM-Kunden, die den vorgenannter Verbrauchergruppen angehören, müssen ihrem Erdgaslieferanten bis spätestens zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.
Wärme- und Fernwärmekunden
- Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 kWh je Entnahmestelle nicht übersteigt.
- Folgende Kundengruppen haben auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh einen Erstattungsanspruch:
– Letztverbraucher, die die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
– zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahres-verbrauch)
– staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
– Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Gaskunden im Dezember 2022?
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist im § 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) geregelt.
Der Entlastungsbetrag für RLM-Kunden, die entsprechende Kriterien erfüllen, errechnet sich wie folgt:
1/12 der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 * Arbeitspreis vom 1. Dezember 2022 + Grundpreis für Dezember (Preis vom Dezember 2022)
Für Entnahmestelle, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen.
Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Warum bekommen Industrieunternehmen für manche Entnahmestellen einen Entlastungsbetrag und für andere nicht?
Die gesetzlichen Regelungen basieren auf sogenannten „Entnahmestellen“, und nicht auf „Kunden“.
Für die jeweilige Entnahmestelle müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt es kann sein, dass einzelne Entnahmestellen den Entlastungsbetrag bekommen und andere nicht.
Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?
Sie brauchen selbst nicht aktiv zu werden! Energie SaarLorLux wird die gesetzlichen Vorgaben automatisch 1:1 umsetzen.
Als größerer RLM-Letztverbraucher zahlen Sie keine Abschläge, sondern erhalten entsprechende Monatsrechnungen. Hier wird der Entlastungsbetrag, sofern Sie berechtigt sind, direkt von der Dezember-Rechnung, die sie üblicherweise im Januar erhalten, abgezogen.
Wenn Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh sind, jedoch einer der dennoch begünstigten Kundengruppen (s. Frage „Wer profitiert vom Entlastungsbetrag?“) angehören, müssen Sie uns dies bis spätestens zum 31.12.2022 in Textform darlegen.
Gibt Energie SaarLorLux Hinweise zum Energiesparen?
Durch die Analyse des Verbrauchsverlaufs und der Verlaufsspitzen können Sie gezielt Einsparpotentiale in Ihrem Unternehmen aufdecken. Die Experten von Energie SaarLorLux unterstützen Sie gerne dabei und helfen Ihnen auch, Ihren Verbrauch mit entsprechenden Maßnahmen zu senken.
Auf unserer Internetseite www.energie-saarlorlux.com/energiesparen finden Sie viele Tipps, wie Sie Ihren Energieverbrauch mit einfachen Maßnahmen reduzieren können.
So können Sie beispielsweise bei einer Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C eine Energieeinsparung von ca. 6 % erwarten.