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Energie SaarLorLux | Live Chat
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Fragen zur Situation
in der Energiewirtschaft

Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zu den Energiepreisbremsen

Der Energiemarkt ist derzeit stark im Wandel. Die Abschaffung der Energiepreisbremsen, steigende Preise und viele weitere aktuelle Themen führen zu vielen Fragen unserer Kunden. Um bestmöglich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, haben wir Ihnen auf dieser Seite die häufigsten Fragen und Antworten unserer Geschäftskunden zusammengestellt.

Die Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen beziehen sich auf RLM- oder Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas / Wärme im Jahr oder mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr. Sollte ihr Verbrauch darunter liegen, finden Sie weitere Informationen in den FAQs auf unserer Privatkundenseite.

Aktuelle Fragen zur Energiewirtschaft

Warum und wann laufen die Energiepreisbremsen aus?

Die staatlichen Hilfsmaßnahmen in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ sind, auf Grund der aktuellen Haushaltsituation der Bundesregierung, seit dem 01.01.2024 ausgelaufen.

Warum hat das Ende der Energiepreisbremsen zum 31.12.23 Auswirkungen auf die Grund- und Ersatzversorgung Gas sowie Wärmelieferungen – nicht aber für unsere Strom- und Gastarife für Privat- oder Gewerbekunden? 

Da unsere Strom- und Gastarife für Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden bereits seit dem 01.07.2023 unterhalb der Energiepreisbremsen liegen, hat das Ende der Energiepreisbremsen seit dem 01.01.2024 für den Großteil unserer Strom- und Gaskunden keine direkten Auswirkungen.

Ausnahme: Grund- und Ersatzversorgung-Gas sowie Wärmelieferung!

Was muss ich als Kunde der Grund- und Ersatzversorgung-Gas sowie Wärmeversorgung (z. B. Fernwärme) tun?

Wenn Ihr monatlicher Abschlag bisher durch die Energiepreisbremsen in 2023 reduziert wurde, wird mit dem Wegfall der Energiepreisbremsen seit dem 01.01.24 wieder Ihr regulärer monatlicher Abschlag fällig.

Wenn Sie Ihre monatlichen Zahlungen mittels Dauerauftrags bzw. einzeln leisten, bitten wir Sie diese Zahlungen schnellstmöglich an den regulären Abschlagsbetrag anzupassen.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erfolgt die Anpassung automatisch und Sie müssen nichts weiter tun!

Wo finde ich meinen regulären – seit dem 01.01.24 wieder gültigen – Abschlag?

Ihren regulären seit dem 01.01.24 wieder gültigen Abschlag finden Sie:

  • auf Ihrer letzten Rechnung unter der Bezeichnung „Abschlag unter Berücksichtigung aktueller Preise“
Wie stark steigen die Strompreise wegen des Wegfalls der Netzentgelt-Zuschüsse?

Leider können wir dies derzeit noch nicht kalkulieren. Die neuen Netzentgelte werden derzeit von den Netzbetreibern kalkuliert und voraussichtlich zum 01.01.2024 veröffentlicht. Daher liegen uns die konkreten Kosten, als Konsequenz aus den späten politischen Entscheidungen der Bundesregierung, für 2024 noch nicht vor.

Wie wirkt sich die Senkung der Stromsteuer (Industriestrompreis) auf die Gewerbekunden aus?

Im Rahmen der derzeit noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen ist eine Erhöhung der Steuerentlastungsmöglichkeit nach § 9a Absatz 2 StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder solcher der gewerblichen Forst- und Landwirtschaft vorgesehen. Es handelt sich mithin ausdrücklich nicht um eine Festlegung eines einheitlichen Industriestrompreises. Zudem ergibt sich hieraus keine Änderung hinsichtlich der von Energieversorgungsunternehmen abzurechnenden Preise. Vielmehr ist die (erhöhte) Entlastungsmöglichkeit von den begünstigten Unternehmen gesondert zu beantragen.

Bis wann gilt die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen?

Wann die Mehrwertsteuer bei Gas und Wärme wieder von derzeit 7 % auf 19 % angehoben wird, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Ursprünglich sieht die gesetzliche Regelung einen Anstieg der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen auf das ursprüngliche Niveau von 19 % ab dem 01.04.2024 vor. Eine vorzeitige Wiederanhebung ab 01.03.2024 ist vom Bundestag im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch bereits beschlossen worden. Diesem Gesetz muss jedoch auch der Bundesrat zustimmen, wobei sich das Gesetz derzeit im Vermittlungsausschuss befindet. Eine Verabschiedung im Bundesrat ist nach regulärem Sitzungskalender frühestens am 02.02.2024 möglich. Sollte das Gesetz nicht verabschiedet werden, gilt aktuell die bisherige Rechtslage fort, wonach die Mehrwertsteuerermäßigung bis zum 31.03.2024 weiterläuft. Seit dem 01.04.2024 gilt wieder der Nomal-Steuersatz von 19% Mehrwertsteuer.

Wie stark steigt der sogenannte CO2-Preis, den ich mit der Gas- und Wärmerechnung bezahlen muss?

Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Im Jahr 2023 beträgt der Preis pro Tonne CO2 30 Euro. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Für das Jahr 2024 erhöhen sie somit die Kosten für Gas- und Wärmelieferungen.

Warum werden auf meiner Abrechnung Entlastungsbeträge zurückgefordert?

Die Entlastungsbeträge wurden gemäß § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Falls der abgerechnete Verbrauch deutlich unter dem prognostizierten und in den Entlastungsbeträgen berücksichtigtem Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für den tatsächlichen Verbrauch zu. Dies führt gemäß § 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) bzw. § 4 Abs. 3 StromPBG zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags.

Fragen zu den Energiepreisbremsen für Geschäftskunden

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Wärme oder einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh im Jahr erhalten für 70 % des Verbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Strompreis von 13 ct/kWh, einen Gaspreis von 7 ct/kWh und einen Wärmepreis von 7,5 ct/kWh. Gemeint ist damit bei Strom und Gas jeweils der reine Energiepreisanteil im Arbeitspreis ohne weitere Preisbestandteile wie Netzentgelte oder staatlich vorgegebene Steuern, Abgaben und Umlagen sowie bei Fernwärme der Arbeitspreis vor Umsatzsteuer. Die Wahl des Referenzjahres 2021 soll sicherstellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Strom, Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Die Differenz zu dem mit uns vereinbarten Preis wird innerhalb des 70 %-Kontingents vom Staat übernommen. Für die restlichen 30 % des Verbrauchs gilt der mit uns vertraglich festgelegte Preis.

Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Gas-Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh bzw. einen Stromverbrauch unter 30.000 kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs entlastet.

Umfasst „Wärme“ nur Fernwärme?

Nein. Das Gesetz umfasst neben Fern- auch Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren. Diese müssen die Entlastungen ebenfalls an ihre Kunden weitergeben

Wann treten die Energiepreisbremsen in Kraft und wie lange laufen sie?

Geschäftskunden erhalten die Entlastungen für Strom und Gas bzw. Wärme nicht zum gleichen Zeitpunkt. Dies ist dadurch begründet, dass sich die Gesetzesvorgaben bei den Startzeitpunkten für die Gutschriftenberechnung unterscheiden. Stromkunden erhalten die Entlastungen erstmalig ab dem 1. März 2023 (jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2023).

Bei Lieferungen von Gas und Wärme an Kunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 Mio. kWh oder RLM-Kunden werden die Gutschriften bereits mit den Abrechnungen für den Liefermonat Januar 2023 gezahlt. Die Regelungen der Energiepreisbremsen für Strom/Gas/Wärme gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung eventuell noch um weitere 4 Monate bis 30. April 2024 verlängert werden.

Muss ein Unternehmen aktiv werden, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren?

Die Entlastungen werden bei Kunden mit einer monatlichen Abrechnung direkt über die monatlichen Rechnungen gutgeschrieben. Soweit mit diesen Kunden Vorauszahlungen vereinbart sind, werden diese so berechnet, dass die Entlastungen bereits berücksichtigt sind.

Kunden, die monatliche Abschläge zahlen und nur einmal pro Jahr abgerechnet werden, profitieren von der Entlastung trotzdem, da die Entlastung bei der Neuberechnung der Abschläge ab März 2023 berücksichtigt wurde.

RLM-Kunden (Gas) sowie Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh (Wärme) profitieren wie erwähnt bereits seit Beginn des Jahres von den Entlastungsbeträgen. Bei allen anderen Kunden, insbesondere allen Stromkunden, startet die Entlastung ab März rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Lohnt es sich für Unternehmen trotz der Energiepreisbremsen weiterhin Energie zu sparen?

Ja, es lohnt sich auch weiterhin Energie einzusparen, denn die Energiepreisbremsen werden nur auf 70 % des Jahresverbrauches aus dem Jahr 2021 angewendet.

Für die restlichen 30 % wird der vereinbarte Arbeitspreis berechnet.

Kann ein Geschäftskunde aktuell zu Energie SaarLorLux wechseln und wie erhält er dann die Entlastung?

Ja, es ist möglich zu Energie SaarLorLux zu wechseln. Dies hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent. Energie SaarLorLux darf die Entlastung auch an Neukunden weitergeben, sofern diese die Rechnungskopien des vorherigen Lieferanten zur Verfügung stellen, auf denen das Entlastungskontigent ausgewiesen ist.

Erhalten auch erstversorgte Entnahmestellen (z. B. Neubauten) die Entlastungen der Preisbremsen?

Ja, auch neue Entnahmestellen, für die keine historischen Verbrauchswerte vorliegen, erhalten die Entlastungen der Energiepreisbremsen. Die Umsetzung hängt von der Art der Abrechnungsmethodik ab.

Handelt es sich um eine SLP-Abrechnung, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose, an der sich dann das Entlastungskontingent bemisst. Bei einer RLM-Abrechnung wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt.

Gelten die Regelungen der Energiepreisbremsen auch für kommunale Einrichtungen?

Ja, die Entlastungen der Preisbremsen gelten auch für kommunale Einrichtungen zu den in der oben aufgeführten Tabelle beschriebenen Konditionen.

Gibt es weitere Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung für Unternehmen im Zuge der Energiepreisbremse?

Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Förderrichtlinien und besondere Mitteilungspflichten.

Gibt es Höchstgrenzen bei der Entlastung?

Ja, die beihilferechtlichen Höchstgrenzen Ihrer Entlastungssumme wird in §§ 18 & 22 EWPBG bzw. 9, 10 StromPBG definiert. Sie müssen allerdings selbstständig prüfen, ob diese Regelungen für Sie relevant sind und uns entsprechende Informationen für jede Entnahmestelle per E-Mail an geschaeftskunden@energie-saarlorlux.com mitteilen. Bitte verwenden Sie für Ihre Selbsterklärung das von PricewaterhouseCoopers zur Verfügung gestellte Formular.

Wer zahlt die Energiepreisbremsen?

Alle Entlastungen gemäß dem Gas-Wärme-Preisbremsengesetz werden aus Mitteln des Bundes finanziert werden.

Müssen die Energiepreisbremsen versteuert werden?

Ja. Unternehmen jeglicher Rechtsform müssen die Entlastungen versteuern. Dafür müssen Sie jedoch nicht aktiv werden, denn die Entlastungen führen zu geringeren Kosten. Dadurch ergeben sich automatisch höhere zu besteuernde Gewinne.

Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten für Sie!

Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen finden Sie noch einmal gesammelt als PDF.