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Energie SaarLorLux | Live Chat
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Fragen zur
Situation in der
Energiewirtschaft

Der Energiemarkt ist derzeit stark im Wandel. Die Abschaffung der Energiepreisbremsen, die Anpassung der Abschläge, steigende Preise und viele weitere aktuelle Themen führen zu vielen Fragen unserer Kunden. Um bestmöglich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, haben wir auf den folgenden Seiten die häufigsten Fragen und Antworten aus unserem Kundenservice für Sie zusammengestellt. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Sollten Sie RLM- oder Geschäftskunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas / Wärme im Jahr oder mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr sein, finden Sie weitere Informationen in den FAQs auf unserer Geschäftskundenseite.

Preisanpassung Fernwärme seit dem 01.01.2024

Wie errechnen sich die Fernwärmepreise?

Die Fernwärmepreise ergeben sich, wie vom Gesetzgeber vorgegeben, durch das Einsetzen konkreter Werte bei den unterschiedlichen Indizes in die vertraglich vereinbarte sogenannte Fernwärmepreisformel. Diese wird quartalsweise neu berechnet.  Detaillierte Informationen zur Berechnung des Fernwärmepreises finden Sie unter: www.energie-saarlorlux.com/fw-preise.

Die in dieser Formel enthaltenen Indizes werden von neutralen, öffentlichen bzw. staatlichen Stellen wie z.B. dem Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Deren Entwicklung finden Sie transparent hier auf unserer Webseite. Die Indizes folgen zum Teil, z.B. beim Erdgasindex, den Entwicklungen auf den europäischen Energiemärkten.

Energie SaarLorLux hat insofern keinen Einfluss auf die Preisentwicklung, die sich über die Änderung der Indizes ergibt.

Warum erhöht sich der Fernwärmepreis ab dem 01.01.24 leicht?

Die Indizes, die für den Fernwärmepreis im 1. Quartal 2024 maßgeblich sind, haben sich leicht erhöht. Die Indizes sind Bestandteil der Fernwärmepreisformel, aus der quartalsweise der Fernwärmepreis ermittelt wird. Nachdem im Jahr 2023 der Fernwärmepreis dreimal hintereinander deutlich gesenkt wurde, ergibt sich seit dem 01.01.2024 eine leichte Erhöhung von ca. 3 %. Diese Angabe basiert auf einem Standardverbrauch von 30.000 kWh pro Jahr bei einer bereitgestellten Leistung von 20 kW. 

Warum lag der Fernwärmepreis über dem Preisbremsenniveau und der Gaspreis nicht?

Der Gaspreis für einen Standardkunden im klassischen Heizgasprodukt liegt seit dem 01.07.2023 bei 11,15 ct/kWh (brutto). Somit lag der Gaspreis für unsere Haushaltskunden bereits ab dem 01.07.2023 unter der Energiepreisbremse von 12 ct/kWh (brutto).

Der reine Arbeitspreis für Fernwärme lag im vergangenen Quartal bei 11,587 ct/kWh (brutto). Der Preis wurde durch die Energiepreisbremse allerdings auf 9,5 ct/kWh (brutto) gedeckelt.

Die Preisbremse für Wärmelieferungen war somit sehr niedrig angesetzt, vor allem wenn man u a. mit bedenkt, dass aus dem Rohstoff Gas über eine entsprechende Heizungsanlage noch mit einem Wirkungsgrad von ca. 85 bis 90 % Wärme erzeugt werden muss.  

Fazit: Der Preisdeckel für Gas lag mit 12 ct/kWh (brutto) – also deutlich höher als mit 9,5 ct/kWh (brutto) bei Wärme.

Die Fernwärmekunden in Saarbrücken haben daher in 2023  – im Vergleich zu Gaskunden (anlegbarer Wärmepreis der Energie SaarLorLux auf Basis Gas) – profitiert und günstiger geheizt.

Waren die Fernwärme-Kunden im Jahr 2023 schlechter gestellt als Gaskunden?

Nein. Trotz der leichten Erhöhung seit dem 01.01.24 war der Fernwärmepreis (im Zeitraum der Energiepreisbremse) im Jahre 2023 für unsere Kunden günstiger als der vergleichbare anlegbare Wärmepreis einer von uns versorgten Saarbrücker Gasheizung. Der Fernwärmepreis, bleibt auch zu Jahresbeginn, ohne die Energiepreisbremse, unterhalb des anlegbaren Wärmepreises auf Gasbasis.

Aktuelle Fragen zur Energiewirtschaft

Warum und wann laufen die Energiepreisbremsen aus?

Die staatlichen Hilfsmaßnahmen in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ sind, auf Grund der aktuellen Haushaltsituation der Bundesregierung, seit dem 01.01.2024 ausgelaufen.

Warum hat das Ende der Energiepreisbremsen zum 31.12.23 Auswirkungen auf die Grund- und Ersatzversorgung Gas sowie Wärmelieferungen – nicht aber für unsere Strom- und Gastarife für Privat- oder Gewerbekunden? 

Da unsere Strom- und Gastarife für Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden bereits seit dem 01.07.2023 unterhalb der Energiepreisbremsen liegen, hat das Ende der Energiepreisbremsen seit dem 01.01.2024 für den Großteil unserer Strom- und Gaskunden keine direkten Auswirkungen.

Ausnahme: Grund- und Ersatzversorgung-Gas sowie Wärmelieferung!

Was muss ich als Kunde der Grund- und Ersatzversorgung-Gas sowie Wärmeversorgung (z. B. Fernwärme) tun?

Wenn Ihr monatlicher Abschlag bisher durch die Energiepreisbremsen in 2023 reduziert wurde, wird mit dem Wegfall der Energiepreisbremsen seit dem 01.01.24 wieder Ihr regulärer monatlicher Abschlag fällig.

Wenn Sie Ihre monatlichen Zahlungen mittels Dauerauftrags bzw. einzeln leisten, bitten wir Sie diese Zahlungen schnellstmöglich an den regulären Abschlagsbetrag anzupassen.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erfolgt die Anpassung automatisch und Sie müssen nichts weiter tun!

Wo finde ich meinen regulären – seit dem 01.01.24 wieder gültigen – Abschlag?

Ihren regulären seit dem 01.01.24 wieder gültigen Abschlag finden Sie:

  • auf Ihrer letzten Rechnung unter der Bezeichnung „Abschlag unter Berücksichtigung aktueller Preise“
Wie stark steigen die Strompreise wegen des Wegfalls der Netzentgelt-Zuschüsse?

Leider können wir dies derzeit noch nicht kalkulieren. Die neuen Netzentgelte werden derzeit von den Netzbetreibern kalkuliert und voraussichtlich zum 01.01.2024 veröffentlicht. Daher liegen uns die konkreten Kosten, als Konsequenz aus den späten politischen Entscheidungen der Bundesregierung, für 2024 noch nicht vor.

Wie wirkt sich die Senkung der Stromsteuer (Industriestrompreis) auf die Gewerbekunden aus?

Im Rahmen der derzeit noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen ist eine Erhöhung der Steuerentlastungsmöglichkeit nach § 9a Absatz 2 StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder solcher der gewerblichen Forst- und Landwirtschaft vorgesehen. Es handelt sich mithin ausdrücklich nicht um eine Festlegung eines einheitlichen Industriestrompreises. Zudem ergibt sich hieraus keine Änderung hinsichtlich der von Energieversorgungsunternehmen abzurechnenden Preise. Vielmehr ist die (erhöhte) Entlastungsmöglichkeit von den begünstigten Unternehmen gesondert zu beantragen.

Bis wann gilt die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen?

Wann die Mehrwertsteuer bei Gas und Wärme wieder von derzeit 7 % auf 19 % angehoben wird, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Ursprünglich sieht die gesetzliche Regelung einen Anstieg der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen auf das ursprüngliche Niveau von 19 % ab dem 01.04.2024 vor. Eine vorzeitige Wiederanhebung ab 01.03.2024 ist vom Bundestag im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch bereits beschlossen worden. Diesem Gesetz muss jedoch auch der Bundesrat zustimmen, wobei sich das Gesetz derzeit im Vermittlungsausschuss befindet. Eine Verabschiedung im Bundesrat ist nach regulärem Sitzungskalender frühestens am 02.02.2024 möglich. Sollte das Gesetz nicht verabschiedet werden, gilt aktuell die bisherige Rechtslage fort, wonach die Mehrwertsteuerermäßigung bis zum 31.03.2024 weiterläuft. Seit dem 01.04.2024 gilt wieder der Nomal-Steuersatz von 19% Mehrwertsteuer.

Wie stark steigt der sogenannte CO2-Preis, den ich mit der Gas- und Wärmerechnung bezahlen muss?

Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Im Jahr 2023 beträgt der Preis pro Tonne CO2 30 Euro. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Für das Jahr 2024 erhöhen sie somit die Kosten für Gas- und Wärmelieferungen.

Warum werden auf meiner Abrechnung Entlastungsbeträge zurückgefordert?

Die Entlastungsbeträge wurden gemäß § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Falls der abgerechnete Verbrauch deutlich unter dem prognostizierten und in den Entlastungsbeträgen berücksichtigtem Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für den tatsächlichen Verbrauch zu. Dies führt gemäß § 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) bzw. § 4 Abs. 3 StromPBG zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags.

Energiepreisbremsen der Bundesregierung (seit 01.01.2024 ausgelaufen)

Wo finde ich weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen der Bundesregierung?

Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen und den neuen Abschlägen finden Sie auf dieser Seite und in unserem Flyer.

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März ein Basis-Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Gasjahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Stromkundinnen und -kunden, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 % ihres prognostizierten Stromjahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh brutto. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im Bereich Wärme erhalten Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wie erhalte ich die Energiepreisbremsen für Januar und Februar 2023?

Die Entlastungsbeträge der Monate Januar und Februar 2023 werden mit dem Märzabschlag verrechnet. Sollte sich daraus eine Überzahlung ergeben wird dieser Betrag in der nächsten Abrechnung gutgeschrieben. Ist der Abschlagsbetrag 0 €, dann wird zeitnah eine Jahresverbrauchabrechnung erstellt in der, der Abschlag inklusive der Preisbremsen, mitgeteilt wird.

Muss ich als Kunde aktiv werden, um von den sogenannten Energie-Preisbremsen zu profitieren?

Nein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Energie SaarLorLux setzt die Energiepreisbremsen 1:1 um und gibt sie automatisch an ihre Kunden weiter.

Gelten die Energiepreisbremsen grundsätzlich für alle Strom-/Gas und Wärmelieferverträge?

Die Preisbremsengesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge mit Privatkunden über die leitungsgebundene Lieferung von Strom, Gas und Wärme aus dem jeweiligen Verteilnetz. Dazu zählen auch die Grund- und Ersatzversorgung sowie Sondertarife. Die Gesetze sehen darüber hinaus aber einige Ausnahmen vor, welche in der Regel keine Haushaltskunden betreffen und wirken sich nicht auf alle Lieferverträge gleichermaßen aus.

Wann starten die Energiepreisbremsen und wie lange laufen Sie?

Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme treten am März 2023 rückwirkend zum 1. Januar in Kraft. Die Energiepreisbremsen der Bundesregierung laufen zum 31.12.23 aus.

Wieso sind nur 80% des Verbrauchs durch die Energiepreisbremsen abgedeckt?

Dadurch will der Staat einen Anreiz zum Energiesparen setzen. Wer unter den prognostizierten 80 % des Jahresverbrauchs bleibt, also zusätzlich Energie spart, profitiert hingegen umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten, Preis ein. Unter www.energie-saarlorlux.com/energiesparen haben wir für Sie Energieeinspartipps zusammengestellt.

Gelten die Energiepreisbremsen auch für Mieter?

Die Entlastungen stehen jedem privaten Haushalt zu, egal ob es sich um Wohneigentum oder Miete handelt. Da Mieterinnen und Mieter oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger sind, sondern der Vermieter als Kunde auftritt, erhält dieser die Entlastung vom Energieversorger. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Entlastungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung aber an ihre Mieter weitergeben.

Gelten die Preisbremsen auch für alle Tarife? Auch für Nacht- und Wärmestrom?

Ja, die Gesetze unterscheiden nicht zwischen unterschiedlichen Tarifen. Beide Gesetze stellen allein auf „Lieferungen bzw. Netzentnahme“ ab, ohne dass sie nähere Anforderungen an die konkrete (gesetzliche oder vertragliche) Ausgestaltung der Lieferung enthalten.

Gelten die Preisbremsen für Strom und Gas auch in der Ersatzversorgung?

Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung oder zwischen gesetzlichen bzw. vertraglichen Schuldverhältnissen.

Wer zahlt die Energiepreisbremsen?

Alle Entlastungen gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wie sieht die Entlastung konkret aus?

Strom:
Stromkundinnen und -kunden, die voraussichtlich weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen werden, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Die betreffenden Kunden müssen für diesen Anteil also nicht mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Gas- und Wärme:
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar für Gas bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Wenn die Gas- und Wärmekundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie!

Alle Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen finden Sie noch einmal gesammelt als PDF.

Service

Was kann ich tun, um Wartezeiten an der Kundenhotline zu vermeiden?

Wir leben derzeit in einer Energiekrise und ein Ende ist noch nicht absehbar. Natürlich wollen wir die vielen Fragen unserer Kunden gerne alle beantworten. Aufgrund des sehr hohen Anfrageaufkommens kann es jedoch sein, dass es zu Wartezeiten an der Kundenhotline kommt. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Wir empfehlen Ihnen unser Internet-Serviceportal auf www.energie-saarlorlux.com. Hier können Sie die meisten Angelegenheiten sofort online erledigen.

Gas-Umlagen

Was versteht man unter der Gasspeicherumlage?

Mit Blick auf die Gasversorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten wie in 2022 die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern. THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um sicher die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.

Was versteht man unter der Bilanzierungsumlage?

Im Gegensatz zur Gasspeicherumlage handelt es sich bei der Bilanzierungsumlage nicht um eine neue Umlage. Die Umlage lag in den letzten Jahren jedoch bei 0 ct/kWh, so dass keine Kosten an die Verbraucher weitergegeben werden mussten.

Seit dem 1.10.2022 beträgt die Bilanzierungsumlage für Standardlastprofilkunden 0,57 ct/kWh.

Die Bilanzierungsumlage sichert die Netzstabilität des deutschen Gasnetzes. Bei erhöhtem Gasbedarf muss der Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) Gas zukaufen, um die Differenz zwischen Prognose und Istbedarf auszugleichen. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Energiemarkt ist der Nachkauf von Erdgas z.T. sehr teuer. Die Bilanzierungsumlage gleicht diese Kosten aus.
Die Bilanzierungsumlage wird jedes Jahr neu angepasst. Sie wird von Energie SaarLorLux als Gaslieferant erhoben und vollständig abgeführt.

Was versteht man unter dem CO2-Preis?

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, hat die Bundesregierung in Deutschland neben den Bereichen Energiewirtschaft und Industrie seit 2021 auch für die Bereiche Verkehr und Wärme eine Bepreisung für CO2-Emissionen eingeführt, mit jährlich steigendem Preis.

Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne.

Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht weiter bei den Gaskosten zu belasten, wird die eigentlich für Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2 -Preises um ein Jahr verschoben.

Preise / Kosten

Wie errechnen sich die Fernwärmepreise?

Die Fernwärmepreise ergeben sich, wie vom Gesetzgeber vorgegeben, durch das Einsetzen konkreter Werte bei den unterschiedlichen Indizes in die vertraglich vereinbarte sogenannte Fernwärmepreisformel. Diese wird quartalsweise neu berechnet.  Detaillierte Informationen zur Berechnung des Fernwärmepreises finden Sie unter: www.energie-saarlorlux.com/fw-preise.

Die in dieser Formel enthaltenen Indizes werden von neutralen, öffentlichen bzw. staatlichen Stellen wie z.B. dem Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Deren Entwicklung finden Sie transparent hier auf unserer Webseite. Die Indizes folgen zum Teil, z.B. beim Erdgasindex, den Entwicklungen auf den europäischen Energiemärkten.

Energie SaarLorLux hat insofern keinen Einfluss auf die Preisentwicklung, die sich über die Änderung der Indizes ergibt.

Wie setzt sich der Erdgaspreis zusammen?

Der Erdgaspreis setzt sich aus drei wesentlichen Komponenten zusammen:

  • Die Kosten für Beschaffung, Vertrieb und Kundenbetreuung. Sie liegen bei rund 48% und werden vor allem über die Energiemärkte bestimmt.
  • Staatlich festgelegte Steuern, Abgaben und Umlagen.
    Sie machen z.Zt. rund 39 % des Erdgaspreises aus. Energie SaarLorLux hat hierauf keinen Einfluss.
  • Aus den Netznutzungsentgelten der jeweiligen örtlichen Gasnetzbetreibers. Sie entsprechen rund 13 % des Erdgaspreises und sind ebenfalls reguliert, d.h. nicht verhandelbar.
Wie kann ich meine Gaskosten ermitteln?

Wenn Sie die Gaskosten auf Basis des Verbrauchs aus der Verbraucherinformation oder ihrer letzten Jahresrechnung errechnen möchten gilt:

Gaskosten = Verbrauch x Arbeitspreis/kWh + 12 x Grundpreis/Monat

Welche MwSt muss ich zahlen?

In ihrem Entlastungspaket hat die Bundesregierung die Mehrwertsteuer für Gas und (Fern)Wärme von 19% auf 7% gesenkt. Diese Absenkung ist ab dem 1.10.2022 bis März 2024 geplant.

Die Absenkung der Mehrwertsteuer wird von Energie SaarLorLux vollständig an ihre Kunden weitergegeben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Frage „Bis wann gilt die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen?“.

Seit dem 01.04.2024 gilt wieder der Nomal-Steuersatz von 19% Mehrwertsteuer.

Wie errechnet sich mein Abschlag?

Üblicherweise werden die Abschlagsbeträge einmal im Jahr bei der Erstellung der Jahresrechnung neu festgelegt. Basis für diese Abschlagsberechnung ist dabei der Energieverbrauch der Vorperiode (Zeit zwischen 2 Jahresrechnungen) sowie das Preisniveau zum Zeitpunkt der Abschlagsberechnung. Zu beachten dabei ist auch, dass nur 11 Abschläge erhoben werden. Im 12. Monat wird dann die Jahresrechnung gestellt. Haben sich der Verbrauch und/oder der Preis unterjährig geändert, führt dies ohne Anpassung des Abschlagsplans zu einer Nachzahlung oder einer Gutschrift in der Jahresrechnung.

Was muss ich tun, wenn ich meine neuen Abschläge nicht zahlen kann?

Energie SaarLorLux ist sich bewusst, dass die aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt zu einer hohen Belastung der Kunden führen. Diese Belastungen werden auch durch die geplanten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung nicht komplett kompensiert werden können.

Bei abzusehenden Zahlungsschwierigkeiten empfehlen wir den Kunden, sich frühzeitig mit uns oder den zuständigen Sozialbehörden in Verbindung zu setzen. Informationen und Hilfestellungen hierzu stellt Energie SaarLorLux auch im Internet unter www.energie-saarlorlux.com/privatkunden/kundenservice/zahlhilfe-programm zur Verfügung.

Was können Kunden tun, um Ihre Energierechnung zu vermindern?

Die Energiewirtschaft arbeitet im engen Schulterschluss mit der Bundesregierung mit Hochdruck daran die Energieversorgung zu diversifizieren, neue Importquellen zu erschließen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Gleichzeitig müssen wir aber auch effizienter mit der vorhandenen Energie (Strom, Gas, Wärme) umgehen.

Jeder Kunde kann hier durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen einen Beitrag leisten: vom Industrieunternehmen bis zum einzelnen Bürger.

Energie SaarLorLux hilft Ihnen auf ihrer Internetseite www.energie-saarlorlux.com/energiesparen mit Tipps und Tricks, wie Sie schnell und einfach im Alltag Energie sparen können. Auch in den Kundenzeitschriften des Unternehmens wird auf entsprechende Energiesparmöglichkeiten verwiesen.

Bürgerbeteiligung am Gasmotorenkraftwerk Römerbrücke (GAMOR)

Wie wirkt sich die Energiekrise auf das Investment der Bürger aus?

Die Investition in GAMOR ist auch unter der aktuellen Sicht richtig die Einlagen und Renditen sind sicher.

Um beim Ausstieg aus der Kohleverstromung in Deutschland, bei gleichzeitigem Ausstieg aus der Atomkraft, die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleisten zu können, benötigen wir für eine relativ lange Übergangszeit noch konventionelle Kraftwerke. Hier kommt Erdgaskraftwerken und insbesondere Gaskraftwerken mit gleichzeitiger Strom- und Wärmeerzeugung (KWK-Anlagen) eine besondere Bedeutung zu, da diese im Minutenbereich eine gesicherte, flexibel regelbare elektrische Leistung bereitstellen können und so die Verwendung der nicht rund um die Uhr zu 100 % verfügbaren Erneuerbaren Energien erst ermöglichen.

Stichwort Dunkelflaute: Wo sollte der Strom in einer windstillen Nacht herkommen?

Aus klimapolitischer Sicht gilt:

Gas ist für diesen Anwendungsfall z.Zt. der umweltfreundlichste fossile Energieträger und stellt sich in seiner Umweltbilanz deutlich besser dar als Kohle.

Rund 400 Bürgerinnen und Bürger haben in GAMOR über eine Bürgerbeteiligung investiert. Wichtig hierbei ist es noch einmal hervorzuheben:

GAMOR war auch ohne Bürgerbeteiligung voll finanziert. Mit der Bürgerbeteiligung hat Energie SaarLorLux den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet, sich an der Energiewende vor Ort zu beteiligen und sich dabei eine attraktive Rendite von 2,25% zu sichern.

Selbstverständlich hält sich Energie SaarLorLux an die versprochenen Renditen.