Wer profitiert vom Entlastungsbetrag?

Vom einmaligen Entlastungsbetrag für Dezember 2022, sind folgende Kunden begünstigt, sofern Sie von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert werden:

Gaskunden

  1. Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden (und einen Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh haben
  2. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh sind dennoch begünstigt, wenn sie den folgenden Verbrauchergruppen angehören:
    – Letztverbraucher, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
    – zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
    – staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
    – Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

RLM-Kunden, die den vorgenannter Verbrauchergruppen angehören, müssen ihrem Erdgaslieferanten bis spätestens zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.

Wärme- und Fernwärmekunden

  • Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 kWh je Entnahmestelle nicht übersteigt.
  • Folgende Kundengruppen haben auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh einen Erstattungsanspruch:
    – Letztverbraucher, die die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
    – zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahres-verbrauch)
    – staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
    – Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch