Welche Fahrzeuge können vermarktet werden?

Es können ausschließlich vollständig batterieelektrische Fahrzeuge vermarktet werden, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgestellt wurde und für die ein eigener Schätzwert gem. §7 Abs. 1 der 38. BImSchV vorliegt.

Hierzu zählen aktuell vollelektrische Fahrzeuge der Klassen M1 (PKW), N1 (leichte Nutzfahrzeuge) und M3 (Busse) sowie fortan auch Fahrzeuge der Klassen N2 (schwere Nutzfahrzeuge 3,5 – 12 t) und N3 (schwere Nutzfahrzeuge > 12 t).

Plug-In Hybride oder andere Hybride Antriebsformen sind leider nicht zulässig.