Welche Besonderheiten gelten für Mieter und Vermieter bezüglich des Entlastungsbetrages?
Wenn Ihre Wärmelieferung über Ihren Vermieter abgerechnet wird, erhalten Sie den von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsbetrag über Ihre nächste Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom Vermieter. Dieser ist zur Weitergabe der Kostenentlastung verpflichtet (§5 EWSG).