Wer profitiert vom Dezember-Entlastungsbetrag?
Vom einmaligen Entlastungsbetrag im Dezember 2022 sind folgende Kunden begünstigt, sofern Sie von einem Lieferanten am 1. Dezember 2022 beliefert werden:
Gaskunden:
- Privat- und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh.
- Die Belieferung dieser Kunden erfolgt i.d.R. über ein sogenanntes Standardlastprofil, d.h. es gibt keine monatliche Leistungsmessung.
- Die Berechnung des Entlastungbetrag für den Dezember 2022 ist im § 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) geregelt.
Wir weisen gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Wärme-/Fernwärmekunden:
Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle nicht übersteigt, sowie folgende Kundengruppen, auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh:
- Letztverbraucher, die die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahres-verbrauch)
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Die Berechnung des Entlastungsbetrags für den Dezember 2022 ist im § 4 EWSG geregelt.
Wir weisen gemäß § 4 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird.