Energiepreisbestandteile
Strompreisbestandteile
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind, die nicht von einer Prüfung des Einzelfalles entbinden.
Die vier Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben sämtliche Umlagen auf den Strompreis für das Jahr 2024 veröffentlicht.
Die Umlagen umfassen die sog. KWK-Umlage, die § 19 StromNEV-Umlage und die Offshore-Netzumlage.
1. Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer und entsteht, vorbehaltlich eines Tatbestands der Steuerbefreiung, durch Entnahme von Strom aus dem Leitungsnetz durch Letztverbraucher, § 5 Absatz 1 StromStG. Der Versorger ist in diesem Fall verpflichtet die entsprechenden Steuerbeträge abzuführen.
Die Stromsteuer beträgt im Jahr 2024: 20,50 €/MWh.
Verbrauchsjahr | Betrag in ct/kWh |
---|---|
2023 | 2,050 |
2024 | 2,050 |
2. KWK-Umlage
Für die Förderung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgt ein Aufschlag auf die Netzentgelte in Form der sog. KWK-Umlage nach den §§ 10 ff. EnFG..
Für das Jahr 2024 ergibt sich für alle nicht-privilegierten Letztverbräuche eine KWK-Umlage in Höhe von 0,275 ct/kWh.
Verbrauchsjahr | Betrag in ct/kWh |
---|---|
2023 | 0,357 |
2024 | 0,275 |
Nähere Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung für bestimmte Letztverbrauchergruppen und Meldepflichten erhalten Sie unter 5.
3. § 19 StromNEV-Umlage
Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben die Stromnetzbetreiber bestimmten Kunden ein reduziertes individuelles Netzentgelt anzubieten. Die entgangenen Erlöse können die ÜNB als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig umlegen.
Die Höhe der Umlage für das Jahr 2024 beträgt zwischen 0,000 und 0,643 ct/kWh.
Die Eingruppierung der Letztverbrauchergruppen erfolgt anhand der Verbrauchsmenge und des Tätigkeitsfeldes.
Jahr | LV-Gruppe A‘ | LV-Gruppe B‘ | LV-Gruppe C‘ | LV-Gruppe nach §21 EnFG |
---|---|---|---|---|
2023 | 0,417 | 0,050 | 0,025 | 0,000 |
2024 | 0,643 | 0,050 | 0,025 | 0,000 |
Letztverbrauchsgruppe A‘: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchsgruppe A‘.
Letztverbrauchsgruppe B‘: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchsgruppe C‘: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG: Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.
Allgemeine Meldepflicht: Letztverbraucher, die zu den Gruppen B‘ und C‘ gehören, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2024 den im Jahr 2023 aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom oder Drittmengen sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.
4. Offshore-Netzumlage
Gemäß §§ 17a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die ÜNB gesetzlich verpflichtet, Offshore-Windparks an das Stromnetz an Land anzuschließen. Dabei sind sie nach § 17f EnWG iVm §§ 10 ff. EnFG berechtigt, die Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte geltend zu machen.
Im Jahr 2024 beträgt die Offshore-Netzumlage für den nicht-privilegierten Letztverbrauch 0,656 ct/kWh.
Verbrauchsjahr | Betrag in ct/kWh |
---|---|
2023 | 0,591 |
2024 | 0,656 |
Nähere Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung für bestimmte Letztverbrauchergruppen und Meldepflichten erhalten Sie unter 5.
5. Besondere Ausgleichsregelungen der KWK- und Offshore-Netz-Umlage
Die KWK-Umlage (2.) und die Offshore-Netzumlage (4.) unterliegen dem System der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28 ff. EnFG.
Diese Umlagen können für über 1 GWh hinausgehende umlagepflichtige, selbst verbrauchte Strommengen unter den Voraussetzungen der §§ 30 ff. EnFG begrenzt werden. Die Voraussetzungen für Ihr Unternehmen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Regelungen.
Anträge zur Begrenzung dieser Umlagen nach den Regelungen der besonderen Ausgleichsregelung sind in der Regel bis zum 30.06. eines Jahres für die erstrebten Begrenzungen im darauffolgenden Kalenderjahr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine, nicht abschließende Informationen sind, die nicht von einer Prüfung des Einzelfalls entbinden.
Gaspreisbestandteile
1. Energiesteuer
Durch die Entnahme von Erdgas aus dem Leitungsnetz zum Verbrauch entsteht die Energiesteuer gemäß § 38 Abs. 1 EnergieStG. Diese Energiesteuer ist stets vom Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 2 EnergieStG abzuführen. Im Falle der Belieferung eines Endverbrauchers mit Erdgas durch die Energie SaarLorLux hat diese den entsprechenden Steuerbetrag abzuführen.
Dies gilt vorbehaltlich eines Verfahrens der Steuerbefreiung nach § 44 EnergieStG oder sonstiger Steuerbefreiungstatbestände.
Die Energiesteuer auf Erdgas beträgt verwendungsabhängig zwischen 5,50 und 13,90 €/MWh
Verwendungszweck | Steuertarif je MWh |
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Verheizen oder Antrieb in begünstigten Anlagen, §§ 3, 3a EnergieStG | 5,50 € |
sonstige Verwendung bis 31.12.2024 | 18,38 € |
2. Gasspeicherumlage
Vor dem Hintergrund historisch niedriger Füllständer der Gasspeicher, welche in der laufenden Heizperiode dazu dienen, durch die Einspeisung gespeicherter Gasmengen Nachfragespitzen des Gasbedarfs zu decken, sehen die §§ 35 ff. EnWG zu Zwecken der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Erdgasbereich Füllstandsvorgaben sowie weitere strategische Optionen des Marktgebietsverantwortlichen zur Vorhaltung von Gas vor. Diesem hierbei entstehende Kosten zur Erreichung der Füllstandsvorgaben oder der Umsetzung strategischer Optionen werden durch die Erhebung dieser Umlage ausgeglichen. Die Höhe der Umlage, welche bis zum 01. April 2025 erhoben wird, kann stets zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres geändert werden.
Die Gasspeicherumlage beträgt bis 30.06.2024: 0,186 ct/kWh und ab dem 01.07.2024: 0,250 ct/kWh.
Erhebungszeitraum | Betrag ct/kWh |
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01.01.2024 bis 30.06.2024 | 0,186 |
ab 01.07.2024 | 0,250 |
3. Bilanzierungsumlage
Die Bilanzierungsumlage dient der Deckung zu erwartender Fehlbeträge aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie durch die Marktgebietsverantwortlichen. Sie ist nach Lastgangmessung differenziert in eine Standardlastprofil (SLP)- und eine registrierende Leistungsmessung (RLM)- Bilanzierungsumlage und wird nach den von der Bundesnetzagentur festgelegten Regelungen der GaBi Gas 2.0 erhoben.
Die Werte der entsprechenden Bilanzierungsumlage entnehmen Sie bitte nachfolgender Tabelle.
Erhebungszeitraum | Betrag ct/kWh | Betrag ct/kWh |
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SLP-Bilanzierungsumlage | RLM-Bilanzierungsumlage | |
bis Oktober 2023 | 0,570 | 0,390 |
seit Oktober 2023 | 0,000 | 0,000 |
4. Kosten für Erwerb und Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, nicht zuletzt des Ziels der Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 sowie der Verbesserung der Energieeffizienz erfolgt seit dem Jahr 2021 eine Bepreisung von bislang nicht bepreisten Emissionen aus der Verfeuerung fossiler Brennstoffe in den Bereichen Wärme und Verkehr nach Maßgabe des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Ziel des Gesetzes ist es Anreize zu setzen, den Verbrauch dieser Brennstoffe zu senken, um so die Klimabelastungen zu reduzieren. Betroffene Brennstoffe nach dem Gesetz sind u.a. Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und Kohle.
Die Berechnung der Kosten für Erwerb und Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem BEHG erfolgt nach Maßgabe der Berechnungsmethoden der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), in Verbindung mit den in den Jahren 2021-2025 festgelegten und jährlich steigenden Zertifikatspreisen nach § 10 Abs. 2 BEHG.
Die Berechnung folgt dabei nachstehender Formel:
PZErdgas = F x PZZertifikat
Hierbei bedeuten die in vorgenannter Formel enthaltenen Variablen:
PZErdgas = Kosten für Emissionszertifikate gemäß BEHG pro Megawattstunde Erdgas (in EUR/MWh)
F = spezifischer brennwertbezogener CO2 Emissionsfaktor von Erdgas (in t CO2/MWh) berechnet gemäß Anlage 2 EBeV 2030. (Die Erläuterung in nachfolgender Berechnung aufgeführter Variablen entnehmen Sie bitte der EBeV 2022)
(F = Umrechnungsfaktor * Hi * EF = 3,2508 GJ/MWh * 1 GJ/GJ * 0,558 t CO2/GJ = 0,181 t CO2/MWh)
PZZertifikat = Festpreis pro Emissionszertifikat (in EUR/Emissionszertifikat = EUR/t CO2) im betreffenden Jahr gemäß § 10 Absatz 2 BEHG.
Für das Jahr 2024 beträgt der Festpreis gemäß § 10 Absatz 2 BEHG (PZZertifikat) 45 EUR/t CO2, der spezifische brennwertbezogene CO2 Emissionsfaktor von Erdgas 0,181 t CO2/MWhHs.
Damit betragen die Kosten für Emissionszertifikate gemäß BEHG im Jahr 2024:
PZErdgas = 0,181 t CO2/MWhHs x 45 EUR/t CO2 = 8,162 EUR/MWh
Für das Jahr 2024 ergeben sich hieraus erstmals Kosten nach dem BEHG in Höhe von 0,8162 ct/kWh netto.
Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind, die nicht von einer Prüfung des Einzelfalls entbinden.
Von vorgehender Darstellung ausgenommen sind die Energiepreisbestandteile der Entgelte für Netz- und Messstellenbetrieb sowie der Konzessionsabgabe, welche sich stets ortsabhängig nach der Einwohnerzahl der örtlichen Gemeinde, der Zuständigkeit des örtlichen Netzbetreibers und der Wahl des zuständigen Messstellenbetreibers richten.